Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 5

§ 5 – Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

Kurz erklärt

  • Aktive Arbeitsförderung soll gezielt eingesetzt werden.
  • Die Maßnahmen basieren auf Beratungs- und Vermittlungsgesprächen.
  • Ziel ist es, Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden.
  • Langzeitarbeitslosigkeit soll verhindert werden.
  • Leistungen sollen helfen, den Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen.